Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Minga e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist.
Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument:innen und -patient:innen einzusetzen für:
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club Minga nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer:innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsument:innen.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Minga folgende Satzung.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Minga“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e. V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Forstinning.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein strebt die zukünftige Anerkennung als Anbauvereinigung nach dem Entwurf des Cannabisgesetzes an. Der endgültige Zweck ist der künftige legale, gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zu Genusszwecken sowie dessen Abgabe an Vereinsmitglieder für den Eigengebrauch und die Abgabe von beim Anbau entstandenem Vermehrungsmaterial an Vereinsmitglieder, volljährige Nicht-Mitglieder oder an andere zukünftig bestehende Anbauvereinigungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.
2. Bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes liegt der Vereinszweck in der bestmöglichen Vorbereitung auf die künftige Rechtslage, insbesondere der Erstellung geeigneter Suchtpräventions- und Jugendschutzkonzepte.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein berät und betreut seine Mitglieder zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und trägt somit zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Cannabis-Konsumenten bei.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
2. Mitglied werden darf, wer über 18 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
4. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes Dokument zu belegen. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
5. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erhoben wurden, unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
3. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist beträgt vier Wochen zum Ende des Monats.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es in zurechenbarer Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder
c) bei Inaktivität in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten oder
d) bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.
5. Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass es Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Beim späteren. legalen gemeinschaftlichen Anbau kann jeder sich wie in der Beitrittserklärung als Mitglied im Anbau oder in den Bereichen Social Media; Verwaltung; Administrative einbringen.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag oder einem Teil davon in Verzug sind, sind hiervon ausgeschlossen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
4. Mitgliedschaftsbestimmungen
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen/ halbjährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Näheres zur Höhe der Gebühren und Beiträge, Zahlungsbedingungen und zu sonstigen Aspekten in Bezug auf Zahlungen an den Verein regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und bei Bedarf angepasst wird.
3. Der Vorstand kann in der Beitragsordnung unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. In dieser Beitragsordnung kann auch die Leistung von Arbeitsstunden anstelle der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestimmt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Anbaurat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Stellvertreter und dem 3. Stellvertreter, dem Schatzmeister.
3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen,
c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e) Änderungen der Satzung,
f) Die Wahl des Anbaurates,
g) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
h) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern,
i) die Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,
j) Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein,
k) Sonstige Aufgaben, die nach dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen wurden.
4. Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand intern.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils alleine vertreten.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit einzeln gewählt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des zurechenbaren Verhaltens eines Vorstandsmitgliedes die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet wird oder bei wiederholter, grober Pflichtverletzung.
7. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierte Person besitzt die vollen Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 1. Stellvertreters.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
10. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit – und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand selbst. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied hat
dabei kein eigenes Stimmrecht. Die Wirksamkeit der Verträge bedarf jedoch der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
11. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen. Die Rechte und Pflichten sind vertraglich vom Vorstand zu regeln und an das Registergericht zu melden.
12. Der Geschäftsführer und weitere Angestellte können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand.
13. Der Vorstand beruft gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte, insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person.
14. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
15. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) die Auflösung des Vereins,
b) die Wahl des Vorstands,
c) die Genehmigung der Verträge nach § 8 Abs. 10,
d) Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorstands aus einem wichtigen Grund. Wichtige Gründe sind wiederholte, grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
e) die Entlastung des Vorstands.
2. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies für die Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist.
4. Die Mitgliederversammlung kann mithilfe von vereinsintern genutzten Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dieses für alle Mitglieder zugänglich ist.
5. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme des Antrags zur Ergänzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
7. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
8. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder vom Vorstand bestätigt wird.
10. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Vorstandswahlen besitzt der Vorstand ein eigenes Vorschlagsrecht. Vorstandskandidaten müssen vor der Wahl ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des Cannabis-Gesetzes versichern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl mit dem Erst- und Zweitplatzierten durchzuführen. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los.
11. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
12. Die Mitgliederversammlung kann die Satzungsänderungskompetenz nach § 8 Abs. 3 e) durch einstimmigen Beschluss an sich ziehen.
13. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Anbaurates sind Vorstandsmitglieder
2. Mitglieder des Anbaurates werden vom Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
3. Die Aufgaben des Anbaurats sind
a) die Planung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,
b) die Wahl der Cannabissorten für den Anbau,
c) die Organisation der Trocknung und Verpackung der Ernte,
d) die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der erzeugten Produkte.
4. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
5. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 11 Bildung von Rücklagen
1. Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszweck zu ermöglichen oder zu fördern.
2. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte, käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern und laufenden Kosten des Vereins sicherzustellen.
3. Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.
§ 12 Finanzierung
1. Durch Beschluss des Vorstandes kann bei besonderen finanziellen Belastungen des Vereins eine Umlage erhoben werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim Kauf von Anbauequipment, Kautionszahlungen oder der Zahlung laufender Kosten vor. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
2. Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung erhalten.
3. Der Verein finanziert sich ansonsten ausschließlich über die Mitgliedsbeiträge einschließlich der Pauschalen nach dem CanG sowie durch Spenden.
4. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung.
§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall der gesetzlichen Grundlage
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Anfallberechtigt im Falle der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, sofern das jeweilige Mitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit keine groben Pflichtverletzungen begangen hat.
3. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.
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